die Wanderfalkengelege oder fast flügge Jungfalken aushorsten. Das ist zwar nach EU-Rechtsprechung und nationalen Gesetzen verboten, aber die Strafverfolgung wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Manche Richter schlagen ein solches Verfahren wegen Geringfügigkeit nieder nach dem Motto „Wir haben wichtigere Klagen, die seit langem bei uns liegen,  zu bearbeiten.“ , oder verhängen geringe Bußgelder, die – aus unserer Sicht – zu niedrig sind mit Blick auf die Preise, die für einen Wanderfalken („Wildfang!“ im Darknet) zu erzielen sind.
Vorbildlich ist aber auch, wie die britische Polizei und britische Naturschutzbehörden bei diesen Straftaten aktiv werden! Das ist auch in einigen anderen Staaten, z.B. der Schweiz, zu loben.
Ob dieser Mann, der doch sehr seine Person verhüllt, dort zufällig war oder ob er schlimme Absichten hatte und die Lage vor Ort „prüfte“, weiß man nicht. Ich erinnere einen Vorfall  Ende der 1960-er Jahre an einem Wanderfalkenhorst, dessen Jungfalken über lange Jahre ausgehorstet/gewildert wurden. Als ich dort am frühen Morgen- vor 5 Uhr (!) –  einen Herrn fragte, warum er dort hin und her ging, erhielt ich zur Antwort, er ginge spazieren und er sei mir keine Antwort schuldig, warum er das zu so früher Stunde ausgerechnet dort mache.
Damals war es leider notwendig, leicht zugängliche Felshorste rund um die Uhr zu bewachen.
 Peregrine falcon nest disturbed in Forest of Dean 

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